Zuletzt aktualisiert Dezember 1st, 2022 12:31 AM
Tierhalterhaftpflicht
Sollte man als Privatperson dem Laib und Leben, oder einem Sachgut, eines anderen Menschen Schaden zufügen, so ist man in der Pflicht für diese Schäden zu haften, diese also finanziell zu begleichen. Um sich vor den Risiken, die aus dieser Haftung entstehen, zu schützen, schließt man in aller Regel eine private Haftpflichtversicherung ab.Was aber passiert, wenn man nicht selber einem anderen Menschen einen Schaden zugefügt hat, sondern dieser Schaden durch ein Tier, dessen Halter man ist, verursacht wurde? Ist man auch in diesem Fall zur Haftung verpflichtet?Ausdrücklich „JA“! Wer Halter oder Besitzer eines Tieres ist, der ist nach § 833 Satz 1 BGB auch dann zur Haftung eines Schadens verpflichtet, wenn er den Schaden nicht direkt (mit)verschuldet hat. Wer ein Tier besitzt, so in etwa der Konsens des Gesetzes, der muss dafür Sorge tragen, dass es nichts und niemandem gefährlich werden kann und auch nicht in der Lage ist, materielle Schäden zu verursachen.
Schäden durch Tiere können dabei auf die unterschiedlichsten Arten verursacht werden.
Die am häufigsten gehaltenen Tiere sind Hunde, diese sollten immer mit einer Hundeversicherung abgesichert sein – nehmen wir daher als Beispiel ebenfalls einen Hund.
Wenn ein Hund, sich z.B. von der Leine losreißt, quer über die Straße rennt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht, wäre das z.B. ein klassischer Haftpflichtschaden und wer hier keine Tierhalterhaftpflichtversicherung vorweisen kann, wird sehr schnell bereuen, keinen solchen Vertrag abgeschlossen zu haben.Ein anderes Schadenszenario wäre, dass der Hund ein klassischer „Briefträgerhasser“ ist und nichts Besseres zu tun hat, als dem Postboten einmal kräftig in die Wade zu beißen – auch in diesem Fall wäre die Tierhalterhaftpflichtversicherung zuständig (Achtung: Sie haben als Hundehalter eine Aufsichtspflicht. Sollte diese verletzt worden sein, kann es sei, dass Ihre Versicherung sie nach Abwicklung des Schadens ihrerseits in Regress nimmt.Aber nicht nur für Hunde lassen sich Haftpflichtversicherungen abschließen, auch Pferde und andere mögliche Haustiere sind durchaus in der Lage, nicht unerhebliche Schäden zu verursachen. So könnte der erstgenannte Schaden (Verkehrsunfall) auch durch ein durchgegangenes Pferd verursacht sein – auch hier wäre der Halter regresspflichtig.
Aber nicht jeder Tierhalter braucht unbedingt eine Tierversicherung. Die ordnungsgemäße Haltung von Kleintieren wie Nagern oder Reptilien ist in der Regel in der privaten Haftpflichtversicherung mit eingeschlossen. Wenn der eigene Hamster also aus seinem Käfig entwischt und Ihren Besuch in den Finger beißt, dann würde dieser Schaden in aller Regel durch die private Haftpflichtversicherung gedeckt werden.
Der Besitz einer Tierhalterhaftpflichtversicherung ist grundsätzlich feiwillig, in einigen Bundesländern ist es jedoch so, dass Hundehalter verpflichtet sind einen solchen Vertrag zu besitzen. Dies muss jedoch nicht für alle Hunderassen gelten – eine Anfrage beim Ordnungsamt sollte hier im individuellen Fall Klarheit verschaffen.
Hundehalter, die einen Hund besitzen, der in Deutschland zu den so genannten „Kampfhunden“ gezählt werden muss, also vor allem American Pit Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Fila Brasileiro und Dogo Argentino, sind in fast allen Bundesländern zu besonderen Schutzmaßnahmen verpflichtet, zu denen auch der Besitz einer Tierhalterhaftpflichtversicherung zählt. Sie sollten daher Ihren Hund Haftpflicht versichern !